Baurechtsvertrag oder Kommunalgesellschaft
Diese beiden Modelle zielen im Wesentlichen darauf ab, dass sich Investoren
die legalen Möglichkeiten eines Vorsteuerabzuges sichern.
Stark vereinfacht gesagt, hat man besondere Vorteile, weil man die USt. vom Staat
anteilig zurückholen kann, was man eben als Privatmann nicht so kann. Den größten
Vorteil dabei hat naturgemäß der Investor als Unternehmer, etwas weniger allerdings
der Baurechtsnehmer.
Hinsichtlich der Vorteile solcher Steuermodelle war bei der seinerzeitigen Errichtung
der Gebäude durch die EBSG („Pöttschinger“) deshalb diese Frage nie ein Punkt zur
Diskussion. Damals war die Gemeinde lediglich Baurechtsnehmer. Trotzdem war
zumindest auch ein Kostenvorteil für die Gemeinde, was damals auch als besonders
positiv beworben wurde.
Im Zuge der Bauvorhaben für die FF Steinabrückl verschwimmt jetzt plötzlich diese
objektive Wahrnehmung und die „Vorteile“ von damals, werden jetzt als „Risiko“ und
möglicher Nachteil verteufelt. Das verstehe wer will.
Verstanden wird dieses Steuermodell aber sicher nicht von jenen Gemeinderäten,
die sich nun dagegen stemmen und sogar von „Glücksroulette“, „In den Wind schreiben“
sowie „Spekulation“ reden und wie wild um sich herumschlagen.
Selbstverständlich ist es richtig sich zu erkundigen, besonders wenn man selbst
dafür weder aus einer schulischen Ausbildung noch Lebens- und Berufserfahrung
schöpfen kann. Eigenes Unwissen allerdings in üble Nachrede gegenüber Verantwortlichen
umzudrehen, sagt doch einiges über die Charakterneigung dieser Wortführer aus.