Entfernung des Radfahrstreifens am Hauptplatz Steinabrückl
Dringlichkeitsantrag der UGI:
Begründung: Durch die farbliche Gestaltung des Radweges wird eine falsche Sicherheit vorgespielt!
• Kinder und auch Erwachsene benutzen diesen Streifen fälschlicherweise als Gehweg!
• Radfahrer benutzen den Streifen auch in der Gegenrichtung! Laut StVO handelt es sich um einen Radfahrstreifen für nur EINE Richtung!!
• KFZ parken auf dem Streifen
Der Radfahrstreifen wurde auf nur einer Straßenseite als Mehrzweckstreifen ausgeführt. Dieser ist durch eine unterbrochene Linie von der restlichen Fahrbahn getrennt und ist vornehmlich für die Benutzung durch Radfahrer vorgesehen kann jedoch auch von allen anderen Fahrzeugen benutzt werden. Nicht erlaubt ist das Parken oder die Benutzung durch Fußgänger.
Darüber hinaus entspricht dieser Mehrzweckstreifen in mehreren Punkten nicht den gesetzlichen Bestimmungen wie
• Mindestbreite von 1,5 m
• Ausführung in beiden Fahrtrichtungen am jeweils rechten Fahrbahnrand
• Kennzeichnung mit Fahrradsymbol und Richtungspfeil
Ein korrekt angelegter Mehrzweckstreifen befindet sich z. B. in der Badnerstraße ab Ortsbeginn Wr. Neustadt.
Derzeitige Situation mit einem Mehrzweckstreifen:
– Radfahrer und Fußgänger benutzen den Streifen in beiden Richtungen. Frontalzusammenstöße sind vorprogrammiert.
– Der Gehweg auf der Gavriil Seite endet nach der Piestingbrücke – für Fußgänger ist der Seitenwechsel auf Grund der Sichteinschränkung durch die Hausecke (Fernbach) nur schwer möglich und daher benutzen sie den rot gekennzeichneten Mehrzweckstreifen und fühlen sich in Sicherheit. Entgegenkommende Fahrzeuge, die wegen der unzureichenden Fahrbahnbreite korrekt den Mehrzweckstreifen befahren, konnten bisher, durch manchmal waghalsige Ausweichmanöver, Unfälle verhindern.
– Echte Gefahrensituation geschaffen durch unnötige Verkomplizierung und Vorspiegelung von mehr Sicherheit.
Situation ohne diesen einen Mehrzweckstreifen:
– Radfahrer fahren in beiden Richtungen auf der richtigen Straßenseite.
– Fußgänger sehen, dass sie nach der Brücke nicht mehr weiter gehen könnenund wechseln rechtzeitig die Straßenseite.
– Die üblichen gewohnten Regeln kommen zur Anwendung und werden auch entsprechend befolgt. Keine komplizierten Sonderregeln sind zu beachten. Kein Interpretationsspielraum.
Was ist jetzt gefährlicher?
In der letzen GRS wurden der DA – die Entfernung des vermeintlichen Radstreifens – mehrheitlich vom Gemeinderat, auf Grund von Unkenntnis der StVO, abgelehnt!!!
Die UGI ist stets um SIE bemüht!