Victor D´Hondt 1841-1901, ein belgischer Jurist für Zivil- und Steuerrecht, hat uns dieses Vermächtnis hinterlassen. Dabei geht es im Wesentlichen um ein kompliziert klingendes jedoch einfach anzuwendendes Rechenverfahren. Ziel ist die ganzzahlige Sitzzahl (Höchstzahlverfahren) mit dem Gesetz der Abrundung, um u.A. die Reihenfolge und Anzahl von Mandaten zu bestimmen. Wir kennen das Ergebnis meist unter dem Begriff: Wahlzahl

Im politischen Betrieb kommt es immer wieder zur Formierung von Verwaltungs- und Arbeitseinheiten, wo diese Wahlzahl  zB ausschlaggebend ist, wer Anspruchsrechte für die Besetzung bestimmter Positionen hat.
Es ist bekannt, dass bei dieser Lösung besonders kleinere Parteien/Fraktionen benachteiligt sind, weshalb bis auf wenige Ausnahmen, bereits „gerechtere“ Rechenmöglichkeiten Anwendung finden.

Bei uns gilt noch das D´Hondtsche Verfahren.
In unserer Gemeinde ist dies nach der Bestimmung der Anzahl von Mandaten gleich zum Wahlausgang, dann gleich einmal die Besetzung der geschäftsführenden Gemeinderäte (gfGR oder GfGR), wo die Anzahl und die Zuordnung geregelt ist.
Dabei geht es immer um das „Vorschlags- oder Anspruchsrecht“ also nicht zwingend auch um die tatsächliche Besetzung durch eigene Mandatare ( was aber aus leicht verständlichen Gründen immer wieder gemacht wird )
Wir kennen Vergleichbares aus dem Parlament, wo ein Politiker einer anderen Partei oder ohne bestimmte Parteimitgliedschaft,  „auf einem Fremd-Mandat“ sein Amt ausübt.

In einer Gemeindeverwaltung finden wir dann wieder diese Usance bei der Anspruchstellung für zB. Ausschüsse. Auch hier ist es üblich, dass nur eigene Mandatare für das eigene Vorschlagsrecht herangezogen werden. Nur in ganz wenigen Gemeinden geht man bereits den Weg, dass für solche Positionen objektiv ausgesucht wird und die Besetzung nach den wirklich vorhandenen persönlichen Fähigkeiten erfolgt, egal welcher Fraktion dann diese tatsächlich qualifizierten Fachleute angehören.

Natürlich gehört für so eine „Fremdbesetzung“ eine große Portion demokratisches Verständnis, wäre aber auch ohne politisches Risiko. Da es sich dabei ja um das Vorschlagsrecht handelt, kann dieses ebenso widerrufen werden, was zur automatischen Ablösung führen würde. Beim GfGR ebenso (zB Vizebürgermeister), wie ebenso bei einem Ausschussmitglied.

Aber wie gesagt, so weit demokratisch entwickelt, sind wir bei uns ja noch lange nicht.

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