Die Gemeinde (Teil 6 )
VIZEBÜRGEMEISTER
Wie versprochen, ist die Wahl des Vize schnell erklärt. Dabei geht es um die Zustimmung von
MEHR ALS DER HÄLFTE DER GÜLTIG ABGEGEBENEN STIMMEN.
Diese und auch die anderen Bestimmungen gelten sinngemäß wie bei der Wahl zum Amt des Bürgermeisters.
Gewählt werden kann nur, wer zuvor als geschäftsführender Gemeinderat bestätigt wurde und daher in den Gemeindevorstand einzieht.
Auch hier gibt es Stichwahl und Losentscheide, wenn dies durch wiederholte Stimmengleichheit erforderlich wäre.
Das Aufgabengebiet für Vizebürgermeister ist sehr vielfältig und vielleicht deshalb nicht ganz genau geregelt. Im Wesentlichen ist es die Vertretung des Bürgermeisters sowie die Durchführung der durch diesen zugewiesenen Aufgaben.
Als gGR sollte ein Vize natürlich auch im Regelfall ein Ressort leiten und ggf. als Vorsitzender (dieses) eines Ausschusses fungieren, besonders wenn fachliche Voraussetzungen existieren.
ENTSENDUNGEN
Die Gemeinde ist Mitglied und Partner in mehreren regionalen/überregionalen Interessensgemeinschaften für öffentliche Anliegen. Bildung, Soziales, Versorgung und Entsorgung sowie der öffentliche Personentransport und Verkehrsangelegenheiten etc., sind hier häufig im Blickpunkt.
Die dafür erforderliche Entsendungen sind hinsichtlich der Personen traditionell bestimmten Amtsinhabern wie Bürgermeister, Vize etc., vorbehalten.
Der andere Anteil wird wieder durch das uns nun schon sehr bekannte Nominierungs- bzw. Vorschlagsrecht aufgrund der D`Hondtschen Formel bestimmt.
JUGENDGEMEINDERAT + UMWELTGEMEINDERAT
Auch die Besetzungen dieser wichtigen Funktionen werden aufgrund des Verhältniswahlrechtes (auch andere Vorschläge sind grundsätzlich möglich)
durch vorschlagsberechtigte Fraktionen vorentschieden und werden durch den Gemeinderat dann formell bestätigt.
SICHERHEITSBEAUFTRAGTER
Durch die vielfältigen Aufgaben und Impulse, welche durch dauerhaft Ortsansässige gegeben werden können, sieht die Verwaltungsordnung auch diese Position vor. Als Bindeglied zwischen der administrativen Verwaltung durch die Gemeinde zur exekutiven Ordnung im Land, sollten dafür besonders geeignete Personen mit dieser Aufgabe befasst werden.
Diese Position ist bei uns, obwohl gesetzlich vorgesehen, immer noch unbesetzt.