Politpension der Frau Bürgermeister (+ERGÄNZUNG)
In den NÖN Woche 01/2010 zum anonymen Artikel wegen dem "Ringelspiel" nahm Frau Bürgermeister Stellung zu einem nicht von der UGI stammenden Vorwurf betreffend die überaus günstige Entwicklung ihres Ruhebezuges aufgrund der kurzfristigen Übernahme des Bürgermeisteramtes und verbat sich Unwahrheiten.
Nach eigener Aussage übernahm sie ja nur absolut selbstlos und aus uneingennütziger Verantwortung gegenüber den BürgerInnen.
Es ist aber tatsächlich so, dass der, wenn auch nur extrem kurze, Ausflug in das höchste Amt der Gemeinde gewaltige Vorteile für sie persönlich bringt. Das mittels Landesgesetz praktisch verdoppelte Gehalt eines Bürgermeisters, wird jetzt als neue Grundlage zur Berechnung der zukünftigen Politpension herangezogen.
Wir haben das schnell eruiert, denn das Bezügegesetz für den öffentlichen Dienst unterliegt ja nicht dem Schutz persönlicher Daten.
Dabei wäre es so einfach Klarheit zu schaffen und alle Zweifel auszuräumen – mittels Offenlegung ihrer neuen Pension im Vergleich zu früher.
Aber, ob sie das wohl jemals machen wird ??
ERGÄNZUNG:
Aufgrund heftiger Proteste seitens der Betroffenen, haben wir den Wahrheitsgehalt unserer Aussagen nochmals gewissenhaft überprüft.
Alle erhobenen Fakten beruhen auf dem Landesgesetzblatt 0032 Abschnitt 4. §§ 10 – 12 sowie § 22 (1) bis (3) mit den jeweils anzuwendenden Bestimmungen nach dem Landesrecht,
sowie den dafür zusätzlich erhaltenen Auskünften durch die Fachabteilung der LR.
Dies ist ebenfalls im Zusammenhang mit Landesgesetzblatt 0032/1-10 betreffend die Kundmachung über den Ausgangsbetrag für Bezüge der Organe zu verstehen, welche gemäß 0032-9 § 24 (1) "…nicht auf Geldleistungen nach diesem Gesetz verzichten dürfen."
Keinesfalls wollen wir uns dem Vorwurf aussetzen, bewusst falsche Hinweise zu geben.
Für das Einkommen von Vizebürgermeistern gibt es keine Pensionsversicherungsabgabe.
Für Bürgermeister – egal ob im Haupt-, Neben- oder begleitend zum Zivilberuf und/oder bereits angetretenen Vorruhestand, Pension etc.,
sind durch die Gehaltsverrechnung der Gemeinde die entsprechenden Abgaben an den Pensions-Versicherungsverband zu entrichten.
Deshalb besteht auch grundsätzlich Anspruch – wenngleich dies nicht mit der früheren Bürgermeisterpension ident ist.
Ob diese Ansprüche geltend gemacht werden, hängt von einem entsprechenden Antrag sowie der besonderen Lebens- und Einkommenssituation des jeweiligen Anwärters ab.
Im Falle unserer Gemeinde, KANN daher die – sich bereits im Vollruhestand befindliche – Frau Bürgermeister aufgrund dieser geleisteten Abgaben an ihren derzeitigen Pensionsversicherungsträger zB. ASVG den Antrag auf Aufrollung des Lebenseinkommens und die Neuberechnung eines Pensionsbescheids für ihren zukünftigen Ruhebezug stellen.
OB sie so einen Antrag stellen wird, und einem Ergebnis zu diesem Antrag, können und wollen wir natürlich nicht vorgreifen.